Signalisationsverordnung
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Art. 49 Grundsätze
1 Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln (Art. 50–53) in der Sprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird, für gemischte Orte in der Sprache der Mehrheit der Einwohner. Wird eine Ortschaft in zwei Sprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohner umfasst. 2 Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z. B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Artikel 54 Absatz 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Artikel 54 Absatz 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.122 3 Für Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln auf Autobahnen und Autostrassen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 84–91. 4 Auf Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln der Autobahnen und Autostrassen dürfen nur vom UVEK123 bezeichnete Ortschaften angegeben werden.124 122 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). 123 Übertragung der Zuständigkeit vom EJPD an das UVEK gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 124Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). BGE
103 IV 267 () from 15. Dezember 1977
Regeste: Art. 49 Abs. 4 lit. a SSV. Richtiges Verhalten vor einer Lichtsignalanlage, insbesondere beim Aufleuchten des Gelblichts.
104 IV 110 () from 12. Mai 1978
Regeste: 1. Art. 36 Abs. 1 SVG. Pflicht zum Einspuren und Pflicht, gemäss der bei Erreichen der Verzweigung benutzten Einspurbahn weiterzufahren (Erw. 3). 2. Art. 49 Abs. 3 SSV. Grüne Pfeile in Lichtsignalen erteilen den Benützern der betreffenden Spur die verpflichtende Weisung, in Pfeilrichtung weiterzufahren (Erw. 4). 3. Art. 36 Abs. 1, Art. 44 SVG. Ein Spurwechsel ist nur zulässig, wo Fahrstreifen nicht durch Sicherheitslinien getrennt sind, längstens aber bis zum Rande einer Verzweigung bzw. bis zu einem dort markierten Haltebalken (Erw. 2 und 6). |