Signalisationsverordnung
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Art. 59 Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens 142
1 Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden. 2 Das Signal «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2) zeigt an, dass der Pannenstreifen befahren werden darf. 3 Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Streifen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Streifen darstellt («Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen»; 4.77.1). 4 Für die Aufstellung des Signales «Anzeige der Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absatz 2. 142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). BGE
124 IV 219 () from 9. Juni 1998
Regeste: Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV. Wird auf einer Autobahn die Aufhebung des rechten Fahrstreifens angezeigt, beginnt die Phase des Eingliederns der Fahrzeuge in die weitergeführte Fahrspur. Das Aufschliessen auf der rechten Fahrspur bis zu deren Aufhebung ist unter Übung der gebotenen Vorsicht erlaubt, auch wenn der Fahrzeuglenker dabei an einer Kolonne, die sich auf dem linken Fahrstreifen gebildet hat, rechts vorbeifährt. |