2 Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 70 Abs. 8) richten sich ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich.
3 Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen oder zur zeitweiligen Freigabe des Pannenstreifens wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet («Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen»; 2.65):
a.
Grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Streifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen.
b.
Gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Streifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss.
c.
Rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Streifen gesperrt ist; der Führer muss den Streifen verlassen und auf einem Streifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.183
4 Zur Vorankündigung des «Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» kann das Signal «Lichtsignale» (1.27) verwendet werden.
182 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).