Signalisationsverordnung
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Art. 77 Fussgängerstreifen
1 Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.222 2 Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50–100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.223 3 Längsstreifen für Fussgänger (Art. 41 Abs. 3 VRV224) werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19). 222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). 223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). 224SR 741.11 |