Signalisationsverordnung
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Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen
1 Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:
2 Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben.241 3 Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung (Art. 49 Abs. 4), die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt. 4 Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.242 5 Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»). 240Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). 241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 20054495). 242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). |