Signalisationsverordnung
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Art. 90 Markierungen
1 Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt. 2 Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.249 3 Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden. 4 Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.250 249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). 250Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). |