1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).
Art. 4Kurven
1 Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
2 Je nach den örtlichen Verhältnissen werden angebracht die Signale «Rechtskurve» (1.01), «Linkskurve» (1.02) «Doppelkurve nach rechts beginnend» (1.03) oder «Doppelkurve nach links beginnend» (1.04).
3 Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angebracht.
4 Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.