Signalisationsverordnung
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Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
1 Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. 2 Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c–e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern.326 3 Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben.327 4 Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78–85 VRV328) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge. 5 …329 326 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). 327 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). 329Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). BGE
121 I 334 () from 18. Dezember 1995
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung der Volksinitiative "Für eine Luft zum Atmen", welche kurzfristige kantonale Massnahmen zur Bekämpfung von zeitweilig auftretenden Schadstoff-Spitzen in der Luft vorsieht. Art. 4 BV räumt im Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich keine Gehörsansprüche ein (E. 1c). Grundsätze für die Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen (E. 2). Problemstellung (E. 3) und Grundlagen kurzfristiger Massnahmen zur Smogbekämpfung (E. 4). Prüfung der Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem Bundesrecht: Aufruf an die Bevölkerung (E. 5), Fahrverbote (Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Katalysator/Halbierung des Verkehrs/grundsätzliches Fahrverbot; E. 6), Herabsetzung der Raumtemperaturen (E. 7), Verpflichtung der Industrie zur Minimierung des Schadstoffausstosses (E. 8), Schutz der arbeitenden Bevölkerung (E. 9). Art. 12 Abs. 2 USG verbietet den Kantonen nicht, derartige Massnahmen auf gesetzgeberischem Weg zu lösen. Massnahmen nach Art. 3 Abs. 6 SVG sind dagegen durch Verfügungen zu treffen (E. 10). Verhältnismässigkeit der Massnahmen (E. 11). Tragweite des Verbots von Art. 65 Abs. 2 USG, neue Immissionsgrenzwerte festzusetzen (E. 12). Zusammenfassung (E. 14). |