Signalisationsverordnung
(SSV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).


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Art. 15 Andere Gefahren

1 Das Si­gnal «An­de­re Ge­fah­ren» (1.30) warnt vor Ge­fah­ren auf der Fahr­bahn, für die kein be­son­de­res Si­gnal be­steht. Die Art der Ge­fahr wird nö­ti­gen­falls auf bei­ge­füg­ter Zu­satz­ta­fel oder bei kurz­fris­ti­ger Si­gna­li­sa­ti­on auf Falt­si­gna­len un­ter dem Sym­bol in­ner­halb des ro­ten Ran­des an­ge­ge­ben.40

2 Das Si­gnal «An­de­re Ge­fah­ren» wird nö­ti­gen­falls auch vor An­hal­t­e­pos­ten der Po­li­zei (Art. 31 Abs. 2) an­ge­bracht, fer­ner aus­ser­orts zur An­kün­di­gung der po­li­zei­li­chen Ver­kehrs­re­ge­lung.

3 Für die War­nung von über­ra­schen­dem Ge­schütz­lärm gilt Ar­ti­kel 65 Ab­satz 7.

40Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

BGE

145 II 282 (1C_485/2017) from 23. April 2019
Regeste: Art. 7 und 39 NSG; Art. 5 EntG; Art. 679a und 684 ZGB; Enteignung von Nachbarrechten, Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten. Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs bei vorübergehender übermässiger Störung infolge von Bauarbeiten für ein öffentliches Werk; analoge Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Unmassgeblichkeit der enteignungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei übermässigen Betriebsimmissionen gelten (E. 4). Zivil- und enteignungsrechtliche Rechtsprechung zur Entschädigung von vorübergehenden Umsatzeinbussen aus Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken (E. 4.4-4.6; Zusammenfassung der Praxis). Auswirkungen einer Nationalstrassenbaustelle auf die dort befindliche Raststätte; Pflicht zur Prüfung des Gewichts von temporären Sperrungen und Behinderungen der Zufahrt zur Raststätte sowie von Bauimmissionen (E. 6.1 und 6.2). Ausgleich der baustellenbedingten Nachteile durch die mit dem Strassenausbau bewirkten Verbesserungen (E. 6.3 und 6.4)? Grundsätzliche Entschädigungspflicht für Umsatzeinbussen bei der Raststätte wegen Übermässigkeit der Beeinträchtigung aus den Strassenarbeiten im konkreten Fall bejaht (E. 7).

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