Signalisationsverordnung
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Art. 26 Überholverbote
1 Das Signal «Überholen verboten» (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen. 2 Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Führern von schweren Motorwagen zum Sachentransport und schweren Arbeitsmotorwagen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.84 3 Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, 13 Abs. 3 Bst. b, 17 und 161–166 VTS85).86 An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden. 4 Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) aufgehoben. 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). 86Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). |