Signalisationsverordnung
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Art. 27 Wenden verboten
1 Das Signal «Wenden verboten» (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden. 2 Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben. BGE
109 IV 131 () from 18. Juli 1983
Regeste: Art. 1 SVG; öffentliche Strasse. Der Eigentümer eines Teils eines dem öffentlichen Verkehr offen stehenden Trottoirs, welcher den ihm gehörenden, nicht bis zur Fahrbahn reichenden Abschnitt beansprucht, indem er Tische, Stühle, Blumengefässe oder Motorfahrzeuge darauf abstellt, bringt seinen Willen zur Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse zum Ausdruck und kann seiner Rechte ausser auf dem Wege der Enteignung, nicht durch eine einseitige Verfügung der Behörde, verlustig erklärt werden. |