Signalisationsverordnung
(SSV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).


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Art. 27 Wenden verboten

1 Das Si­gnal «Wen­den ver­bo­ten» (2.46) un­ter­sagt, Fahr­zeu­ge an der be­tref­fen­den Stel­le zu wen­den.

2 Gilt das Ver­bot für ei­ne be­stimm­te Stre­cke, wird de­ren Län­ge auf bei­ge­füg­ter Zu­satz­ta­fel «Stre­cken­län­ge» (5.03) an­ge­ge­ben.

BGE

109 IV 131 () from 18. Juli 1983
Regeste: Art. 1 SVG; öffentliche Strasse. Der Eigentümer eines Teils eines dem öffentlichen Verkehr offen stehenden Trottoirs, welcher den ihm gehörenden, nicht bis zur Fahrbahn reichenden Abschnitt beansprucht, indem er Tische, Stühle, Blumengefässe oder Motorfahrzeuge darauf abstellt, bringt seinen Willen zur Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse zum Ausdruck und kann seiner Rechte ausser auf dem Wege der Enteignung, nicht durch eine einseitige Verfügung der Behörde, verlustig erklärt werden.

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