Signalisationsverordnung
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Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
1 Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten. 2 …87 3 Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt. 87 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). |