Signalisationsverordnung
(SSV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).


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Art. 3

1 Ge­fah­rensi­gna­le ha­ben in der Re­gel die Form ei­nes gleich­sei­ti­gen Drei­ecks, einen ro­ten Rand und ein schwar­zes Sym­bol auf weis­sem Grund. Bei Ma­trix­si­gna­len kön­nen der Grund schwarz und das Sym­bol weiss sein.24

2 Sie wer­den nur an­ge­ord­net, wo der orts­un­kun­di­ge Füh­rer ei­ne Ge­fahr nicht oder zu spät er­ken­nen kann.

3 Die Ge­fah­rensi­gna­le ste­hen un­ter Vor­be­halt ab­wei­chen­der Be­stim­mun­gen für ein­zel­ne Si­gna­le:

a.
in­ner­orts kurz vor der Ge­fah­renstel­le; ste­hen sie mehr als 50 m vor­her, wird die Ent­fer­nung auf bei­ge­füg­ter «Di­stanz­ta­fel» (5.01) ver­merkt;
b.
aus­ser­orts 150–250 m vor der Ge­fah­renstel­le; kann die­se Re­gel nicht ein­ge­hal­ten wer­den, wird die Ent­fer­nung auf bei­ge­füg­ter «Di­stanz­ta­fel» ver­merkt;
c.25
auf Au­to­bah­nen und Au­to­stras­sen bei der Ge­fah­renstel­le selbst oder höchs­tens 100 m vor­her, fer­ner zu­sätz­lich als Vor­si­gna­le mit bei­ge­füg­ter «Di­stanz­ta­fel» 500–1000 m vor der Ge­fah­renstel­le.

4 Die Län­ge der Stre­cke, auf der ei­ne Ge­fahr be­steht, kann auf bei­ge­füg­ter Zu­satz­ta­fel «Stre­cken­län­ge» (5.03) ver­merkt wer­den. Auf län­ge­ren Stre­cken wer­den die Ge­fah­rensi­gna­le, nö­ti­gen­falls mit bei­ge­füg­ter «Wie­der­ho­lungs­ta­fel» (5.04), in an­ge­mes­se­nen Ab­stän­den wie­der­holt.

24Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

25Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

BGE

98 II 40 () from 15. Februar 1972
Regeste: Art. 58 OR, Haftpflicht des Strasseneigentümers. 1. Grenzen der einem Kanton obliegenden Pflicht, Glatteis auf seinem Strassennetz zu bekämpfen. Pflicht des Fahrers, auf winterliche Strassenverhältnisse Rücksicht zu nehmen (Erw. 1 und 2). 2. Anwendung dieser Regeln auf einen Verkehrsunfall, der sich ausserorts auf einer vereisten Hauptstrasse ereignet hat (Erw. 3). 3. Art. 3 Abs. 1 SSV. Der Strasseneigentümer ist nicht verpflichtet, die Schleudergefahr wegen zeitweise auftretender Winterglätte, die er regelmässig bekämpfen lässt, besonders zu signalisieren (Erw. 4). 4. Art. 41 Abs. 1, 55 und 61 Abs. 1 OR. Ist der Polizeibeamte, der sich auf den Posten begab, statt den Verkehr auf der vereisten Strasse zu sichern, bis diese gesalzt werden konnte, für den Unfall mitverantwortlich (Erw. 5)?

116 IV 306 () from 11. Dezember 1990
Regeste: Art. 117 StGB; Art. 3, Art. 71, Art. 80 und Art. 81 SSV; Verletzung der Sorgfaltspflicht durch mangelhafte Signalisation einer Baustelle, Kausalität. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Täter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann auf Verordnungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit im Strassenverkehr dienen; ein Verstoss gegen die in solchen Verordnungen enthaltenen Vorschriften lässt in der Regel auf eine Sorgfaltswidrigkeit schliessen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). Sorgfaltspflichtverletzung bejaht bei einem Baustellenpolier, der bei der Signalisation einer Baugrube verschiedene Bestimmungen der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV) missachtet hat (E. 1b). Begriff der Kausalität (E. 2a; Zusammenfassung der Rechtsprechung). Der Entscheid darüber, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, setzt die Feststellung aller erheblichen Tatsachen voraus (E. 2b). Von einer umfassenden Klärung des Sachverhalts entbindet auch nicht die Risikoerhöhungstheorie. Anwendungsbereich dieser Theorie (E. 2c).

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