Signalisationsverordnung
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Art. 34 Busfahrbahn, Bus-Streifen
1 Das Signal «Busfahrbahn» (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten. 2 Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 74b), so können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:99
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). BGE
105 IV 55 () from 26. März 1979
Regeste: Art. 34 Abs. 1, 43 Abs. 3, 57 Abs. 1 SVG; Art. 8 Abs. 1, 36 Abs. 6 VRV. Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, gilt auf allen Strassen. Auf Autobahnen ist demnach unabhängig von der Geschwindigkeit und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen möglichst die äusserste rechte Spur zu benützen. Gesetzliche Grundlage dieses Gebots (E. 2-4). Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Vorliegen eines besonders leichten Falles verneint (E. 5).
105 IV 208 () from 15. August 1979
Regeste: 1. Art. 14 Abs. 4 SSV. Diese Bestimmung schreibt nicht allgemein vor, dass alle in einer Strasse geltenden Vorschrifts- oder Hinweissignale bei jeder Verzweigung wiederholt werden müssen (E. 1b). 2. Art. 27 Abs. 1 SVG. Wer in eine durch das Signal Nr. 314 gekennzeichnete Einbahnstrasse einfährt, darin sein Fahrzeug wendet und in der verbotenen Gegenrichtung zurückkehrt, ist auch strafbar, wenn er das am Ende der Einbahnstrasse aufgestellte Signal Nr. 202 nicht wahrnehmen konnte (E. lb). 3. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn selbst eine geringfügige Busse als stossend empfunden würde. Das trifft nicht zu, wenn ein wichtiges Signal wie Nr. 314 (Einbahnstrasse) missachtet wird (E. 2b). |