1 Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund («Ortsbeginn auf Hauptstrassen», 4.27; «Ortsende auf Hauptstrassen», 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund («Ortsbeginn auf Nebenstrassen», 4.29; «Ortsende auf Nebenstrassen», 4.30). Auf Autobahnen und Autostrassen stehen keine Ortschaftstafeln.
2 Die Vorderseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» mit dem Namen der Ortschaft, unter dem im Grenzgebiet der Kantone die Kennbuchstaben des entsprechenden Kantons stehen.
3 Die Rückseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen»; sie trägt im oberen Feld den Namen der nächsten Ortschaft, im unteren Feld den Namen des nächsten Fernzieles sowie dessen Entfernung. Folgt eine Gabelung, können zwei Fernziele angegeben werden.
4 Die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» und «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3).
5 Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».
6 Zur Angabe von Passhöhen dienen Ortschaftstafeln, auf denen beidseitig der Name des Passes aufgeführt ist, allenfalls ergänzt mit dem Zusatz «Passhöhe» und der Höhenangabe.