1 Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37). Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauem Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.
2 Vorwegweiser stehen ausserorts 150–250 m, innerorts 20–100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
3 Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.
4 Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die dem Verlauf der Fahrbahnen nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der «Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz» (4.54) verwendet werden.130
5 «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen» (4.38) oder «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen» (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Absatz 1.
6 Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z.B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden («Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen»; 4.40).
7 Dem Namen von Ortschaften mit Verkehrsflugplätzen kann das Symbol des Signals «Flugzeuge» (1.28) beigefügt werden.
8 …131
130Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
131Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).