Signalisationsverordnung
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Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
1 Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht.133 2 Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt. 2bis Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.134 3 Die Wegweiser «Zeltplatz» (4.47) und «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden. 4 Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. 5 …135 6 Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen. 7 …136 8 Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist. 9 Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt das UVEK Weisungen. 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). 134Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). 135 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 20054495). 136Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). BGE
97 IV 42 () from 19. Februar 1971
Regeste: Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 21 Abs. 1 und 54 Abs. 3 SSV. 1. Während des Sicherheitshalts in Stopstrassen darf die Front des Fahrzeuges nicht über die weisse Haltelinie hinausragen (Erw. 1 und 2). 2. Vorsichtspflicht des Wartepflichtigen bei der Wegfahrt aus einer unübersichtlichen Stopstrasse (Erw. 1c).
98 IV 113 () from 21. Januar 1972
Regeste: Art. 14 Abs. 1 VRV. 1. Der Vortrittsbelastete darf, wenn er an einer Kreuzung oder Strasseneinmündung warten muss, bis zur seitlichen Randlinie der dem korrekt fahrenden Vortrittsberechtigten zustehenden Fahrbahn heranfahren (Erw. 1 b). 2. Festlegung der Randlinie bei Kreuzungen und Einmündungen von Strassen gleichbleibender Breite ohne Trottoir (Erw. 1c), mit Trottoir (Erw. 2 b) und bei trichterförmigen Strasseneinmündungen (Erw. 1c und 2 a).
100 IV 94 () from 26. März 1974
Regeste: Art. 45 Abs. 2 VRV. Mündet eine Nebenstrasse trichterförmig in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse ein, so darf auch die aus der Nebenstrasse kommende Strassenbahn bis zur markierten Grenzlinie zwischen Haupt- und Nebenstrasse fahren, ohne die auf der Hauptstrasse verkehrenden Fahrzeuge in der Ausübung ihres Vortrittsrechtes zu behindern. |