Signalisationsverordnung
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| Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen; |
| Halt für den Verkehr von hinten; |
| Halt für den Verkehr von hinten und vorn; |
| Freie Fahrt in der entsprechenden Richtung; |
| Verlangsamen der Fahrt. |
2 Vorbehalten bleiben besondere Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
3 Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden.
4 Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift «Polizei» tragen.169
5 Das Gebot zum Halten wird im Weiteren gegeben:
- a.170
- durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;
- b.
- durch das Betriebspersonal bei Schienenübergängen mit einer roten oder rot-weissen Flagge, nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einem roten Licht;
- c.
- durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale «Einfahrt verboten» (2.02) oder «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge.171 Für Drehkellen bei Baustellen gilt Artikel 80 Absatz 4.
169Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
170Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).