Signalisationsverordnung
(SSV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).


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Art. 68 Art und Bedeutung der Lichtsignale

1 Licht­si­gna­le ge­hen den all­ge­mei­nen Vor­tritts­re­geln, den Vor­tritts­si­gna­len und Mar­kie­run­gen vor.180

1bis Ro­tes Licht be­deu­tet «Halt». Er­scheint im ro­ten Licht ein schwar­zer Kon­tur­pfeil, gilt das Hal­te­ge­bot nur für die an­ge­zeig­te Rich­tung. Ro­tes Blink­licht wird nur bei Bahn­über­gän­gen ver­wen­det (Art. 93 Abs. 2).181

2 Grü­nes Licht gibt den Ver­kehr frei. Ab­bie­gen­de Fahr­zeu­ge müs­sen dem Ge­gen­ver­kehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fuss­gän­gern oder Be­nüt­zern von fahr­zeu­g­ähn­li­chen Ge­rä­ten auf der Quer­stras­se den Vor­tritt las­sen (Art. 6 Abs. 2 VRV182).183

3 Grü­ne Pfei­le ge­stat­ten den Ver­kehr in der an­ge­zeig­ten Rich­tung. Blinkt da­ne­ben gleich­zei­tig ein gel­bes Licht, müs­sen ab­bie­gen­de Fahr­zeu­ge dem Ge­gen­ver­kehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fuss­gän­gern oder Be­nüt­zern von fahr­zeu­g­ähn­li­chen Ge­rä­ten auf der Quer­stras­se den Vor­tritt las­sen (Art. 6 Abs. 2 VRV).184

4 Gel­bes Licht be­deu­tet:

a.
wenn es auf das grü­ne Licht folgt: Halt für Fahr­zeu­ge, die noch vor der Ver­zwei­gung hal­ten kön­nen;
b.
wenn es zu­sam­men mit ro­tem Licht er­scheint: Sich für die Wei­ter­fahrt be­reit­hal­ten und die Frei­ga­be des Ver­kehrs durch das grü­ne Licht ab­war­ten.

5 Er­scheint im gel­ben Licht ein schwar­zer Kon­tur­pfeil, gilt es nur für die an­ge­zeig­te Rich­tung.

6 Gel­bes Blink­licht (Art. 70 Abs. 1) mahnt den Füh­rer zu be­son­de­rer Vor­sicht.

7 Lich­ter mit Fuss­gän­ger­sym­bol rich­ten sich an Fuss­gän­ger; die­se dür­fen die Fahr­bahn oder den Gleis­be­reich nur be­tre­ten, wenn das Sym­bol grün auf­leuch­tet. Be­ginnt es zu blin­ken oder er­scheint ein gel­bes Zwi­schen­licht oder so­fort das ro­te Licht, müs­sen die Fuss­gän­ger die Fahr­bahn oder den Gleis­be­reich oh­ne Ver­zug ver­las­sen.185

8 Lich­ter mit Fahr­rad­sym­bol rich­ten sich an Füh­rer von Fahr­rä­dern und Mo­tor­fahr­rä­dern. Für die Be­deu­tung der Lich­ter gel­ten die Ab­sät­ze 1–4.186

9 Schwar­ze Pfei­le auf weis­ser Zu­satz­ta­fel un­ter Licht­si­gna­len zei­gen an, dass die­se nur für die an­ge­zeig­te Rich­tung gel­ten.

180 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 20054495).

181 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 20054495).

182SR 741.11

183 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

184 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

185 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

186Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).

BGE

107 IV 51 () from 26. Januar 1981
Regeste: Art. 68 Abs. 1 und 5 SSV. Bedeutung der schwarzen Konturpfeile in Lichtsignalen. Die im Rot- und Gelblicht von Verkehrsampeln erscheinenden schwarzen Konturpfeile verbieten den Benützern der zugeordneten Fahrspur auch, in anderer als in Pfeilrichtung weiterzufahren (E. 3b).

114 IV 63 () from 22. Januar 1988
Regeste: Art. 2 lit. a OBG (SR 741.03); Art. 27 Abs. 1 SVG. Das Ordnungsbussenverfahren ist nicht nur bei konkreter, sondern bereits bei erhöhter abstrakter Gefährdung von Personen ausgeschlossen.

118 IV 84 () from 7. Februar 1992
Regeste: Art. 90 Ziff. 2 SVG; Missachten eines Rotlichts. Wer auf eine Kreuzung mit Lichtsignalanlage zufährt und trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, handelt rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und zwar auch wenn er hofft, noch vor dem Umschalten auf rot an der Ampel vorbeizukommen.

118 IV 285 () from 16. Juni 1992
Regeste: Art. 90 Ziff. 2, Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 2 lit. a OBG; Missachten eines Rotlichts. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (E. 3a). Wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen (spitzwinklig ineinandermündende Fahrbahnen) in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht, ist die erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen, das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen und der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG insoweit erfüllt (E. 3b); das weitere Erfordernis des rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens nach dieser Bestimmung kann jedoch in einer solchen Situation zu verneinen sein (E. 4).

119 IV 260 () from 27. Mai 1993
Regeste: Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG, Art. 3b Abs. 3 VRV; Art. 49 BV und Art. 9 EMRK; Helmtragpflicht eines Motorfahrradfahrers; Glaubens- und Gewissensfreiheit. Verordnungen des Bundesrates sind vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (E. 2). Die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs wird durch die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen, nicht beeinträchtigt (E. 3).

123 IV 88 () from 7. März 1997
Regeste: Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 18 Abs. 3 StGB; grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Fahrradfahrerin. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG begründet eine Radfahrerin, die nach 08.00 Uhr bei nassen Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche Dorfkreuzung zufährt, diese trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer Geschwindigkeit bei Gelb überquert, und dabei mit einer korrekt fahrenden Automobilistin zusammenstösst (E. 3). Wer sich derart verhält, mag er auch die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr nicht bedacht haben, handelt rücksichtslos und damit grob fahrlässig (E. 4c).

128 IV 193 () from 25. Juni 2002
Regeste: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; bedingter Strafvollzug. Bei einem schweren Rückfall von Fahren in angetrunkenem Zustand vermag auch eine bereits lang andauernde Alkoholtotalabstinenz eine günstige Prognose nur zu rechtfertigen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen deren weitere konsequente Einhaltung gewährleisten, beispielsweise regelmässige Überprüfung durch einen unabhängigen Facharzt und Garantien für die Durchführung unabhängiger Kontrollen (E. 3).

145 IV 438 (6B_1321/2018) from 26. September 2019
Regeste: Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5).

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