Signalisationsverordnung
|
Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
1 Die Signale «Gefährliches Gefälle» (1.10) und «Starke Steigung» (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben. 2 Das Signal «Rollsplitt» (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn. 3 Das Signal «Steinschlag» (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. |