Signalisationsverordnung
(SSV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).


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Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen 234

1 Bau­stel­len auf und un­mit­tel­bar ne­ben der Fahr­bahn wer­den mit dem Si­gnal «Bau­stel­le» (1.14) an­ge­kün­digt, wel­ches bei der Bau­stel­le selbst wie­der­holt wird.

2 Bei Bau­stel­len oh­ne Hin­der­nis­se auf der Fahr­bahn oder mit sol­chen von ma­xi­mal 0,5 m Brei­te kön­nen zur Ver­bes­se­rung der op­ti­schen Füh­rung rot-weiss ge­streif­te Ein­rich­tun­gen (wie Leit­bal­ken, Fäs­ser) oder Leit­ke­gel in rot-weis­ser oder oran­ger Far­be ver­wen­det wer­den.

3 Bei Bau­stel­len mit mehr als 0,5 m brei­ten Hin­der­nis­sen auf der Fahr­bahn wer­den rot-weiss ge­streif­te Ab­schran­kun­gen (wie Lat­ten, Roh­r­ele­men­te, Sche­ren­git­ter oder an­de­re fes­te Ein­rich­tun­gen) ver­wen­det.

4 Die zur Ver­kehrs­re­ge­lung bei Eng­päs­sen ver­wen­de­ten Dreh­kel­len zei­gen auf ei­ner Sei­te als Hal­te­ge­bot das Si­gnal «Ein­fahrt ver­bo­ten» (2.02), auf der an­dern Sei­te zur Frei­ga­be des Ver­kehrs ein grü­nes, run­des Mit­tel­feld mit weis­sem Rand.

5 Das UVEK er­lässt Wei­sun­gen über das An­brin­gen der Si­gna­le und Mar­kie­run­gen, der Ab­schran­kun­gen und an­dern Ein­rich­tun­gen, über ih­re Aus­ge­stal­tung so­wie über die Be­leuch­tung von Bau­stel­len.

234 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Ju­ni 1998 (AS 1998 1440).

BGE

98 IB 333 () from 29. September 1972
Regeste: Art. 97 ff. OG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen auf kantonales Verfahrensrecht sich stützenden Nichteintretensentscheid (Erw. 1a)? Rechtsmittelbelehrung: Ein ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die Kantone auch ohne ausdrückliche Vorschrift des kantonalen oder Bundesrechts zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet sind, besteht nicht (Erw. 2 a). Schreibt das Verfahrensrecht die Rechtsmittelbelehrung nicht vor, so ist es nicht der Willkür der Behörden überlassen, Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen oder nicht; sie haben eine einheitliche Praxis einzuhalten (Erw. 2 c). Art. 53 Abs. 1 NSG. Art. 6 SVG und Art. 80 Abs. 6 SSV.: Zulässigkeit von Reklamen und Ankündigungen im Bereich der Rastplätze von Autobahnen (Erw. 3 a und b)? Die Auflage, dass die Lichtreklame an einer Autobahnraststätte nur aus der Anfahrtsrichtung her sichtbar sein darf, verletzt Bundesrecht nicht (Erw. 3 c).

99 IB 377 () from 30. November 1973
Regeste: Strassenverkehr, unzulässige Reklamen, Rechtsgleichheit. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Art. 80 Abs. 5 Satz 2 SSV ist mit Art. 6 SVG vereinbar (Erw. 2). 3. Rechtsungleiche Behandlung, Folgen (Erw. 5).

103 IB 313 () from 1. Juli 1977
Regeste: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 97 Abs. 1 OG; Art. 5 VwVG. Wann können Verfügungen, die sich auf kantonales Recht stützen, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden?

116 IV 306 () from 11. Dezember 1990
Regeste: Art. 117 StGB; Art. 3, Art. 71, Art. 80 und Art. 81 SSV; Verletzung der Sorgfaltspflicht durch mangelhafte Signalisation einer Baustelle, Kausalität. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Täter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann auf Verordnungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit im Strassenverkehr dienen; ein Verstoss gegen die in solchen Verordnungen enthaltenen Vorschriften lässt in der Regel auf eine Sorgfaltswidrigkeit schliessen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). Sorgfaltspflichtverletzung bejaht bei einem Baustellenpolier, der bei der Signalisation einer Baugrube verschiedene Bestimmungen der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV) missachtet hat (E. 1b). Begriff der Kausalität (E. 2a; Zusammenfassung der Rechtsprechung). Der Entscheid darüber, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, setzt die Feststellung aller erheblichen Tatsachen voraus (E. 2b). Von einer umfassenden Klärung des Sachverhalts entbindet auch nicht die Risikoerhöhungstheorie. Anwendungsbereich dieser Theorie (E. 2c).

133 II 58 () from 11. Januar 2007
Regeste: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV; Dauer des Führerausweisentzugs; Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen. Das Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen einer Kolonne langsam fahrender Fahrzeuge stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar, welche zu einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug führt (E. 5).

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