Signalisationsverordnung
(SSV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).


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Art. 88 Vortrittssignale

1 Auf den Ein­fahr­ten wird un­mit­tel­bar vor der Au­to­bahn oder Au­to­stras­se das Si­gnal «Kein Vor­tritt» (3.02) auf­ge­stellt. Die War­te­li­nie (6.13) ist weg­zu­las­sen.

2250

250 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

BGE

94 I 205 () from 26. Juni 1968
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde. Begriff des Zwischenentscheids und des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 OG. Kantonaler Zivilprozess. Verbotsverfahren. Auslegung des § 263 aarg. ZPO, wonach "allgemeine Verbote durch Anbringen von Warnungstafeln oder auf andere angemessene Weise genügend bekanntzumachen" sind. Mit Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung unvereinbar ist die Annahme, dass bei Erlass des Verbots des Befahrens eines Privatwegs mit Motorfahrzeugen die Warnungstafel die ganze Verbotsverfügung enthalten müsse, das Signal Nr. 201 gemäss Art. 16 SSV keine genügende Bekanntmachung darstelle und das im Anschluss an das Aufstellen dieses Signals eingelegte Rechtsmittel gegen das Verbot daher verfrüht und unzulässig sei.

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