Signalisationsverordnung
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Art. 64a Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs 161
1 Die dem Signal «Fussweg» (2.61) beigefügte Zusatztafel « 2 Die den nach Absatz 1 gekennzeichneten Fusswegen beigefügte Zusatztafel 3 Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel « 4 Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel « 5 Das Ende der Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie des Verbots nach Absatz 4 kann bei Bedarf dadurch angezeigt werden, dass ein entsprechendes Signal mit einer Zusatztafel angebracht wird, auf der die Angaben mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen sind. 161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27). |

gestattet» erlaubt es Radfahrern und Motorfahrradfahrern, den Fussweg zu benützen. Auf Trottoirs ist diese Signalisation ausnahmsweise, insbesondere zur Schulwegsicherung, zulässig, sofern das Trottoir schwach begangen und die Strasse relativ stark befahren ist. Es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Benützung nach Artikel 33 Absatz 4.
verboten» untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen.