Bundesgesetz
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Art. 14 Haftung der Betreiberin
1 Die Betreiberin einer Stauanlage haftet für Personen- und Sachschaden, der durch die Verwirklichung der Risiken entsteht, die mit austretenden Wassermassen, Schlamm oder anderen Materialien verbunden sind. 2 Sie haftet auch für Aufwendungen, die infolge behördlich angeordneter Massnahmen zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden Gefahr entstehen; davon ausgenommen ist entgangener Gewinn. 3 Als haftpflichtige Betreiberin gilt, wer eine Stauanlage besitzt, baut oder betreibt. Ist die Betreiberin nicht Eigentümerin der Anlage, so haftet die Eigentümerin mit ihr solidarisch. 4 Bund, Kantone, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten haften nach diesem Gesetz, soweit sie Stauanlagen betreiben. |