Bundesgesetz
über die Stauanlagen
(Stauanlagengesetz, StAG)

vom 1. Oktober 2010 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 15 Haftungsausschluss

Von der Haf­tung wird be­freit, wer nach­weist, dass der Scha­den durch hö­he­re Ge­walt, gro­bes Ver­schul­den der ge­schä­dig­ten Per­son, Sa­bo­ta­ge, Ter­ro­ris­mus oder krie­ge­ri­sche Er­eig­nis­se ver­ur­sacht wor­den ist.

BGE

108 IA 188 () from 10. Februar 1982
Regeste: Gemeindeautonomie; Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV). 1. Anspruch der Gemeinde auf rechtliches Gehör im Verfahren der aufsichtsrechtlichen Überprüfung ihres Entscheides verneint (E. 2). 2. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Genfer Gesetzes über das Wohnungswesen und den Mieterschutz (vom 4. Dezember 1977) verfügen die Gemeinden über einen gewissen Autonomiebereich (E. 3). Das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorkaufsrecht dient nur der Errichtung von Wohnbauten, nicht der Erhaltung bestehender Gebäude. Indem der Genfer Regierungsrat den gegen diese Bestimmung verstossenden kommunalen Entscheid aufgehoben hat, hat er im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz gehandelt und die Gemeindeautonomie nicht verletzt (E. 4).

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