Bundesgesetz
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Art. 28 Aufsichtsabgabe
1 Die Aufsichtsbehörde des Bundes erhebt zur Deckung der Kosten für ihre Aufsichtstätigkeiten, die nicht durch Gebühren finanziert werden, eine jährliche Aufsichtsabgabe. 2 Abgabepflichtig sind die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen. 3 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre für die Aufsichtstätigkeit. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten sowie die Anlagen, für deren Betrieb keine Abgaben zu entrichten sind. |