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Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG)
vom 1. Oktober 2010 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 28Aufsichtsabgabe
1 Die Aufsichtsbehörde des Bundes erhebt zur Deckung der Kosten für ihre Aufsichtstätigkeiten, die nicht durch Gebühren finanziert werden, eine jährliche Aufsichtsabgabe.
2 Abgabepflichtig sind die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen.
3 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre für die Aufsichtstätigkeit.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten sowie die Anlagen, für deren Betrieb keine Abgaben zu entrichten sind.