Bundesgesetz
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Art. 5 Grundsätze
1 Stauanlagen sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik so zu bemessen, zu bauen und zu betreiben, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren Betriebs- und Lastfällen gewährleistet ist. 2 Bei der Festlegung der anzuordnenden Massnahmen ist auf eine wirtschaftliche Ausnützung der Wasserkräfte möglichst Rücksicht zu nehmen. Sie werden von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Werkeigentümerin und, soweit es sich um Massnahmen baulicher Natur handelt und mit der Werkeigentümerin keine Einigung erzielt werden kann, nach Beiziehung anerkannter Fachleute der Technik und der Energiewirtschaft verfügt. 3 Die Stauanlagen müssen zur Vornahme von Kontroll- und Unterhaltsarbeiten entleert und der Stausee muss bei drohender Gefahr abgesenkt werden können. Zu diesem Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimensionierte Tiefschütze verfügen. Der Bundesrat kann für besondere Kategorien von Stauanlagen Ausnahmen vorsehen. 4 Hochwasser müssen bei vollem Becken sicher abgeleitet werden können. |