Bundesgesetz
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Art. 8 Betrieb
1 Die Betreiberin hat während des Betriebs dafür zu sorgen, dass:
2 Sie führt die Kontrollen, Messungen und Prüfungen durch, die zur Beurteilung des Zustands und des Verhaltens einer Stauanlage erforderlich sind, und lässt die Ergebnisse unverzüglich auswerten. Sie stellt die entsprechenden Berichte der Aufsichtsbehörde zu. 3 Sie muss:
4 Die Aufsichtsbehörde beurteilt die Berichte und kontrolliert, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden. Sie führt bei der Anlage periodisch Kontrollen durch. 5 Sie verfügt Auflagen für den weiteren Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert. 6 Die Stauanlage ist so lange zu überwachen und zu unterhalten, als sie Wasser, Schlamm und andere Materialien aufstauen oder zurückhalten kann. Fehlt eine Betreiberin, so ist die Grundeigentümerin für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich. |
