Bundesgesetz
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG)

vom 28. September 2012 (Stand am 1. November 2019)


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Art. 10 Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber

1 Die ESTV ver­langt von der In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder dem In­for­ma­ti­ons­in­ha­ber die Her­aus­ga­be der In­for­ma­tio­nen, die vor­aus­sicht­lich für die Be­ant­wor­tung des Er­su­chens er­for­der­lich sind. Sie setzt hier­für ei­ne Frist.

2 Sie in­for­miert die In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder den In­for­ma­ti­ons­in­ha­ber über den In­halt des Er­su­chens, so­weit dies für die In­for­ma­ti­ons­be­schaf­fung not­wen­dig ist.

3 Die In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder der In­for­ma­ti­ons­in­ha­ber muss al­le re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen her­aus­ge­ben, die sich in ei­ge­nem Be­sitz oder un­ter ei­ge­ner Kon­trol­le be­fin­den.

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23 Auf­ge­ho­ben durch den An­hang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens des Eu­ro­pa­rats und der OECD über die ge­gen­sei­ti­ge Amts­hil­fe in Steu­er­sa­chen, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585).

BGE

146 II 150 (2C_653/2018) from 26. Juli 2019
Regeste: a Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR; Ziff. XI Abs. 3 Bst. a Zusatzprotokoll DBA CH-FR; Art. 2 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten DBA CH-FR; Art. 3 lit. c StAhiG; Unterscheidung zwischen Listenersuchen und Gruppenersuchen; zeitlicher Anwendungsbereich von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a Zusatzprotokoll DBA CH-FR. Umschreibung des Verfahrensgegenstands (E. 4.1-4.2). Begriff des Listenersuchens (E. 4.3). Abgrenzung der Listenersuchen von den Gruppenersuchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.4). Charakterisierung des streitbetroffenen Ersuchens als Listenersuchen (E. 4.5). Zusammenfassung der Position der Vorinstanz (E. 5.1). Geschichtlicher Hintergrund von Ziff. XI Zusatzprotokoll DBA CH-FR (E. 5.2). Regeln über die Auslegung völkerrechtlicher Verträge gemäss Völkergewohnheitsrecht, das in der VRK kodifiziert ist (E. 5.3). Vorschriften über Amtshilfe sind unmittelbar anwendbar, soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht (E. 5.4). Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014. Resultat: Diese Bestimmung betrifft nur Gruppenersuchen; für andere Arten von Ersuchen ohne Namensangabe gilt Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 (E. 5.5). Fazit: Für Listenersuchen ist unter dem DBA CH-FR für Zeiträume ab 1. Januar 2010 Amtshilfe zu leisten, wenn sie die betroffenen Personen auf andere Weise als durch Angabe der Namen und Adressen identifizieren (E. 5.6).

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