Bundesgesetz
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG)

vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 14a Information bei Gruppenersuchen 30

1 Auf Ver­lan­gen der ESTV muss die In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder der In­for­ma­ti­ons­in­ha­ber die von ei­nem Grup­pe­n­er­su­chen be­trof­fe­nen Per­so­nen iden­ti­fi­zie­ren.

2 Die ESTV in­for­miert die be­schwer­de­be­rech­tig­ten Per­so­nen mit Sitz oder Wohn­sitz in der Schweiz über das Er­su­chen.

3 Sie er­sucht die In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder den In­for­ma­ti­ons­in­ha­ber dar­um, die be­schwer­de­be­rech­tig­ten Per­so­nen mit Sitz oder Wohn­sitz im Aus­land über das Er­su­chen zu in­for­mie­ren und sie gleich­zei­tig auf­zu­for­dern, ei­ne zur Zu­stel­lung be­voll­mäch­tig­te Per­son in der Schweiz zu be­zeich­nen.

3bis Sie kann die im Aus­land an­säs­si­ge be­schwer­de­be­rech­tig­te Per­son di­rekt in­for­mie­ren, wenn:

a.
es zu­läs­sig ist, Schrift­stücke im be­tref­fen­den Staat durch die Post zu­zu­stel­len; oder
b.
die er­su­chen­de Be­hör­de die­sem Vor­ge­hen im Ein­zel­fall aus­drück­lich zu­stimmt.31

4 Sie in­for­miert zu­dem die vom Grup­pe­n­er­su­chen be­trof­fe­nen Per­so­nen oh­ne Na­mens­nen­nung durch Pu­bli­ka­ti­on im Bun­des­blatt:

a.
über den Ein­gang und den In­halt des Er­su­chens;
b.32
über ih­re Pflicht, der ESTV ei­ne der fol­gen­den Adres­sen an­zu­ge­ben:
1.
ih­re in­län­di­sche Adres­se, so­fern sie ih­ren Sitz oder Wohn­sitz in der Schweiz ha­ben,
2.
ih­re aus­län­di­sche Adres­se, so­fern es zu­läs­sig ist, Schrift­stücke im be­tref­fen­den Staat durch die Post zu­zu­stel­len, oder
3.
die Adres­se ei­ner zur Zu­stel­lung be­voll­mäch­tig­ten Per­son in der Schweiz;
c.
über das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 16; und
d.
dar­über, dass ei­ne Schluss­ver­fü­gung für je­de be­schwer­de­be­rech­tig­te Per­son er­las­sen wird, so­fern die­se nicht dem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren zu­ge­stimmt hat.

5 Die Frist zur An­ga­be der Adres­se nach Ab­satz 4 Buch­sta­be b be­trägt 20 Ta­ge. Sie be­ginnt am Tag nach der Pu­bli­ka­ti­on im Bun­des­blatt zu lau­fen.33

6 Kann die ESTV ei­ne Schluss­ver­fü­gung den be­schwer­de­be­rech­tig­ten Per­so­nen nicht zu­stel­len, so no­ti­fi­ziert sie die­sen die Ver­fü­gung oh­ne Na­mens­nen­nung durch Mit­tei­lung im Bun­des­blatt. Die Be­schwer­de­frist be­ginnt am Tag nach der No­ti­fi­ka­ti­on im Bun­des­blatt zu lau­fen.

30 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369).

31 Ein­ge­fügt durch den An­hang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens des Eu­ro­pa­rats und der OECD über die ge­gen­sei­ti­ge Amts­hil­fe in Steu­er­sa­chen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585).

32 Fas­sung ge­mä­ss An­hang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens des Eu­ro­pa­rats und der OECD über die ge­gen­sei­ti­ge Amts­hil­fe in Steu­er­sa­chen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585).

33 Fas­sung ge­mä­ss An­hang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens des Eu­ro­pa­rats und der OECD über die ge­gen­sei­ti­ge Amts­hil­fe in Steu­er­sa­chen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585).

BGE

142 II 218 (2C_289/2015) from 5. April 2016
Regeste: Art. 31 VRK; Art. 28 Ziff. 1 DBA CH-FR; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 StAhiG; Art. 30 Abs. 1 VwVG; Amtshilfe in Steuersachen; Frist zur Stellungnahme zu einem Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe; Zulässigkeit eines Ersuchens in Bezug auf Personen, die beanspruchen, in einem Drittstaat steuerrechtlich ansässig zu sein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung muss den Beschwerdeberechtigten eine Frist von wenigstens zehn Tagen zugestehen, damit sie zum Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe Stellung nehmen können (E. 2). Wenn das Steueramtshilfeersuchen zum Ziel hat, die Steuerveranlagung von Personen, die der ersuchende Staat als seine Steueransässige ansieht, zu vervollständigen, kann man aus der Tatsache, dass ein Drittstaat diese Personen ebenfalls als seine Steueransässige ansieht, nicht folgern, dass der ersuchende Staat in böser Absicht gehandelt hat, und daraus auf die Unzulässigkeit des Ersuchens schliessen (E. 3).

143 II 136 (2C_276/2016) from 12. September 2016
Regeste: Art. 26 DBA CH-NL; Ziff. XVI des Protokolls zum DBA CH-NL; Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL; Art. 1 StAhiG; Art. 2 StAhiV; rechtliche Grundlage für die Leistung internationaler Steueramtshilfe; Zulässigkeit von Gruppenersuchen (ohne Namensnennung) der Niederlande. Das StAhiG regelt das Verfahren und die Ausführung der internationalen Steueramtshilfe; es bildet keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine autonome Amtshilfe (E. 4). Die rechtliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe bei Gruppenersuchen muss sich aus dem einschlägigen DBA ergeben (E. 5). Das DBA CH-NL, das Protokoll, welches integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, sowie die Verständigungsvereinbarung sind bei der Auslegung als Einheit zu betrachten (E. 5.3.2). Die Verständigungsvereinbarung bringt klar zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien eine ausdrückliche Namensnennung im Amtshilfeersuchen nicht als erforderlich erachten (E. 5.3.4). In casu keine unzulässige Fishing Expedition (E. 6).

145 II 119 (2C_653/2017) from 13. Mai 2019
Regeste: Art. 28bis DBA CH-FR; Art. 14 Abs. 3, 4 und 5 StAhiG; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Zustellung an betroffene beziehungsweise beschwerdeberechtigte Personen mit ausländischem Domizil; Publikation im Bundesblatt. Das DBA CH-FR regelt die Zustellung amtlicher Schriftstücke im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens an Personen mit Domizil in einem Drittstaat nicht; entsprechend findet das StAhiG Anwendung (E. 3). Art. 14 Abs. 3 StAhiG erlaubt es der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht, einen Informationsinhaber zu zwingen, von der betroffenen beziehungsweise der beschwerdeberechtigten Person mit ausländischem Domizil eine zur Zustellung bevollmächtigte Person bezeichnen zu lassen (E. 4-6). Die beiden in Art. 14 Abs. 5 StAhiG vorgesehenen alternativen Zustellungsmöglichkeiten (Veröffentlichung im Bundesblatt oder Information über die ersuchende Behörde) sind gegenüber der direkten Information nach Art. 14 Abs. 4 StAhiG subsidiär. Kommt Art. 14 Abs. 5 StAhiG zur Anwendung, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung zwischen den genannten Zustellungsmöglichkeiten auswählen (E. 7).

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