Bundesgesetz
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG)

vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 24 Übergangsbestimmung

Die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen, die sich auf den Bun­des­be­schluss vom 22. Ju­ni 195155 über die Durch­füh­rung von zwi­schen­staat­li­chen Ab­kom­men des Bun­des zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung stüt­zen, gel­ten wei­ter für die Amts­hil­feer­su­chen, die beim In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes be­reits ein­ge­reicht wa­ren.

BGE

139 II 404 (2C_269/2013) from 5. Juli 2013
Regeste: Art. 43, 84a, 89 Abs. 1 und Art. 103 BGG; Art. 6 EMRK; Art. 26 DBA-USA 96; internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Verfahrensgrundsätze: Anwendbares Recht und Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1). Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten (E. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen (E. 4). Keine Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung der Beschwerdeschrift (E. 5). Die strafprozessualen Garantien sind auf das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen nicht anwendbar (E. 6). Ein gerichtliches Urteil über die Verweigerung der Amtshilfe entfaltet nur eine eingeschränkte materielle Rechtskraft und hindert den ersuchenden Staat nicht, ein neues, verbessertes Gesuch in der gleichen Sache zu stellen (E. 8). Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten eingereicht werden, ist nicht einzutreten (E. 11). Verfahren betreffend die internationale Amtshilfe in Steuerfragen sind Streitigkeiten mit Vermögensinteresse (E. 12). Gruppenanfragen: Auf ein auf das DBA-USA 96 gestütztes Amtshilfegesuch, welches die Namen der betroffenen Steuerpflichtigen nicht erwähnt, ist grundsätzlich einzutreten, sofern die Darstellung des Sachverhalts genügend detailliert ist, um einen Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen zu ergeben und die Identifikation der gesuchten Personen zu ermöglichen (E. 7.2). Der nicht namentlich genannte Informationsinhaber muss mit einem für den ersuchten Staat zumutbaren Aufwand identifiziert werden können (E. 7.3). Betrugsdelikte und dergleichen: Die von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobene Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden aus amerikanischen Wertschriften fällt in den Anwendungsbereich des DBA-USA 96 (E. 9.2). Begriff der Betrugsdelikte und dergleichen gemäss Art. 26 DBA-USA 96 (E. 9.3-9.5). Die vom IRS beschriebene Vorgehensweise der betroffenen Steuerpflichtigen erfüllt die Anforderungen des Abgabe- und des Steuerbetrugs; sie war nicht nur darauf ausgerichtet, die normale Einkommenssteuer der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen zu hinterziehen, sondern auch den vom IRS zur Absicherung dieser Einkommenssteuerpflicht eingerichteten Kontrollmechanismus zu hintergehen (E. 9.7 und 9.8); das dazu benutzte Formular hat Urkundencharakter (E. 9.9).

144 II 29 (2C_640/2016) from 18. Dezember 2017
Regeste: Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US; internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika; Zusammenstellung von Daten, welche die Identifikation von Bankangestellten und eines Rechtsanwalts/Notars erlauben. Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der voraussichtlich erheblichen Informationen gemäss Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen kann zur Auslegung des Begriffs der notwendigen Auskünfte nach Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US herangezogen werden (E. 4.2.1 und 4.2.2). Übersicht über die Fälle, in denen das Bundesgericht die Übermittlung von Informationen betreffend Drittpersonen zugelassen hat (E. 4.2.4). Im vorliegenden Fall enthalten die zur Bekanntgabe an die USA bestimmten Dokumente Elemente, welche die Identifikation von Bankangestellten sowie eines Rechtsanwalts/Notars erlauben. Aber diese Informationen stellen hier keine notwendigen Auskünfte im Sinn von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US dar. Sie müssen deshalb geschwärzt werden (E. 4.3-4.5).

144 II 130 (2C_201/2016) from 3. November 2017
Regeste: Art. 31 Abs. 1 und 3 lit. c VRK; Art. 25bis DBA CH-ES; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Zulässigkeit der Praxis der Status Updates. Die dem ersuchenden Staat übermittelte Information über den Stand des internationalen Amtshilfeverfahrens (Praxis der Status Updates) ist prozessualer und nicht materieller Natur (E. 6). Die nicht bindenden völkerrechtlichen Bestimmungen ("Soft Law") sind ein wichtiges Hilfsmittel bei der Auslegung internationaler Verträge, soweit sie die gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten jener Organisationen widerspiegeln, unter deren Aufsicht die Texte ausgearbeitet worden sind. Die Praxis der Status Updates ergibt sich vorliegend aus der Anwendung von Art. 25bis DBA CH-ES und dessen Protokoll, ausgelegt im Lichte des Gebots von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des OECD-Kommentars zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen sowie des Kommentars des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zum Musterabkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen aus dem Jahr 2002. Die Informationserteilung im Rahmen von Status Updates ist ausserdem ein international anerkannter Standard, zu dessen Einhaltung sich die Schweiz verpflichtet hat (E. 8 und 9).

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