Bundesgesetz
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG)

vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 6 Ersuchen

1 Das Er­su­chen ei­nes aus­län­di­schen Staa­tes muss schrift­lich in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ge­stellt wer­den und die im an­wend­ba­ren Ab­kom­men vor­ge­se­he­nen An­ga­ben ent­hal­ten.

2 Ent­hält das an­wend­ba­re Ab­kom­men kei­ne Be­stim­mun­gen über den In­halt ei­nes Er­su­chens und lässt sich aus dem Ab­kom­men nichts an­de­res ab­lei­ten, so muss das Er­su­chen fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
die Iden­ti­tät der be­trof­fe­nen Per­son, wo­bei die­se Iden­ti­fi­ka­ti­on auch auf an­de­re Wei­se als durch An­ga­be des Na­mens und der Adres­se er­fol­gen kann;
b.
ei­ne Be­schrei­bung der ver­lang­ten In­for­ma­tio­nen so­wie An­ga­ben zur Form, in der der er­su­chen­de Staat die­se In­for­ma­tio­nen zu er­hal­ten wünscht;
c.
den Steu­er­zweck, für den die In­for­ma­tio­nen ver­langt wer­den;
d.
die Grün­de zur An­nah­me, dass die ver­lang­ten In­for­ma­tio­nen sich im er­such­ten Staat oder im Be­sitz oder un­ter der Kon­trol­le ei­ner In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder ei­nes In­for­ma­ti­ons­in­ha­bers be­fin­den, die oder der im er­such­ten Staat an­säs­sig ist;
e.
den Na­men und die Adres­se der mut­mass­li­chen In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder des mut­mass­li­chen In­for­ma­ti­ons­in­ha­bers, so­weit be­kannt;
f.
die Er­klä­rung, dass das Er­su­chen den ge­setz­li­chen und re­gle­men­ta­ri­schen Vor­ga­ben so­wie der Ver­wal­tungs­pra­xis des er­su­chen­den Staa­tes ent­spricht, so­dass die er­su­chen­de Be­hör­de die­se In­for­ma­tio­nen, wenn sie sich in ih­rer Zu­stän­dig­keit be­fin­den wür­den, in An­wen­dung ih­res Rechts oder im or­dent­li­chen Rah­men ih­rer Ver­wal­tungs­pra­xis er­hal­ten könn­te;
g.
die Er­klä­rung, wel­che prä­zi­siert, dass der er­su­chen­de Staat die nach sei­nem in­ner­staat­li­chen Steu­er­ver­fah­ren üb­li­chen Aus­kunfts­quel­len aus­ge­schöpft hat.

2bis Der Bun­des­rat be­stimmt den er­for­der­li­chen In­halt ei­nes Grup­pe­n­er­su­chens.19

3 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ab­sät­zen 1 und 2 nicht er­füllt, so teilt die ESTV dies der er­su­chen­den Be­hör­de schrift­lich mit und gibt ihr Ge­le­gen­heit, ihr Er­su­chen schrift­lich zu er­gän­zen.20

19 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369).

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369).

BGE

139 II 404 (2C_269/2013) from 5. Juli 2013
Regeste: Art. 43, 84a, 89 Abs. 1 und Art. 103 BGG; Art. 6 EMRK; Art. 26 DBA-USA 96; internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Verfahrensgrundsätze: Anwendbares Recht und Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1). Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten (E. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen (E. 4). Keine Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung der Beschwerdeschrift (E. 5). Die strafprozessualen Garantien sind auf das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen nicht anwendbar (E. 6). Ein gerichtliches Urteil über die Verweigerung der Amtshilfe entfaltet nur eine eingeschränkte materielle Rechtskraft und hindert den ersuchenden Staat nicht, ein neues, verbessertes Gesuch in der gleichen Sache zu stellen (E. 8). Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten eingereicht werden, ist nicht einzutreten (E. 11). Verfahren betreffend die internationale Amtshilfe in Steuerfragen sind Streitigkeiten mit Vermögensinteresse (E. 12). Gruppenanfragen: Auf ein auf das DBA-USA 96 gestütztes Amtshilfegesuch, welches die Namen der betroffenen Steuerpflichtigen nicht erwähnt, ist grundsätzlich einzutreten, sofern die Darstellung des Sachverhalts genügend detailliert ist, um einen Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen zu ergeben und die Identifikation der gesuchten Personen zu ermöglichen (E. 7.2). Der nicht namentlich genannte Informationsinhaber muss mit einem für den ersuchten Staat zumutbaren Aufwand identifiziert werden können (E. 7.3). Betrugsdelikte und dergleichen: Die von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobene Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden aus amerikanischen Wertschriften fällt in den Anwendungsbereich des DBA-USA 96 (E. 9.2). Begriff der Betrugsdelikte und dergleichen gemäss Art. 26 DBA-USA 96 (E. 9.3-9.5). Die vom IRS beschriebene Vorgehensweise der betroffenen Steuerpflichtigen erfüllt die Anforderungen des Abgabe- und des Steuerbetrugs; sie war nicht nur darauf ausgerichtet, die normale Einkommenssteuer der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen zu hinterziehen, sondern auch den vom IRS zur Absicherung dieser Einkommenssteuerpflicht eingerichteten Kontrollmechanismus zu hintergehen (E. 9.7 und 9.8); das dazu benutzte Formular hat Urkundencharakter (E. 9.9).

142 II 161 (2C_1174/2014) from 24. September 2015
Regeste: Art. 28 DBA CH-FR; Art. 4 Abs. 3 StAhiG; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit; Ersuchen in Bezug auf in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen; direkte Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz DBA CH-FR; Umfang der übertragbaren Bankdokumente. Prüfung der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit eines Steueramtshilfeersuchens; Grenzen der staatlichen Überprüfung in der Sache (E. 2.1-2.1.4). Fall eines Steueramtshilfeersuchens in Bezug auf in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen (E. 2.2-2.4). Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz DBA CH-FR ist direkt anwendbar; gestützt darauf können deshalb den französischen Behörden von diesen ersuchte Bankdokumente übermittelt werden, soweit diese voraussichtlich erheblich sind. Dies ist insbesondere der Fall bei Bewegungen und Transaktionen auf Bankkonten der steuerpflichtigen Personen (E. 4.5.1-4.6.2).

142 II 218 (2C_289/2015) from 5. April 2016
Regeste: Art. 31 VRK; Art. 28 Ziff. 1 DBA CH-FR; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 StAhiG; Art. 30 Abs. 1 VwVG; Amtshilfe in Steuersachen; Frist zur Stellungnahme zu einem Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe; Zulässigkeit eines Ersuchens in Bezug auf Personen, die beanspruchen, in einem Drittstaat steuerrechtlich ansässig zu sein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung muss den Beschwerdeberechtigten eine Frist von wenigstens zehn Tagen zugestehen, damit sie zum Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe Stellung nehmen können (E. 2). Wenn das Steueramtshilfeersuchen zum Ziel hat, die Steuerveranlagung von Personen, die der ersuchende Staat als seine Steueransässige ansieht, zu vervollständigen, kann man aus der Tatsache, dass ein Drittstaat diese Personen ebenfalls als seine Steueransässige ansieht, nicht folgern, dass der ersuchende Staat in böser Absicht gehandelt hat, und daraus auf die Unzulässigkeit des Ersuchens schliessen (E. 3).

143 II 136 (2C_276/2016) from 12. September 2016
Regeste: Art. 26 DBA CH-NL; Ziff. XVI des Protokolls zum DBA CH-NL; Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL; Art. 1 StAhiG; Art. 2 StAhiV; rechtliche Grundlage für die Leistung internationaler Steueramtshilfe; Zulässigkeit von Gruppenersuchen (ohne Namensnennung) der Niederlande. Das StAhiG regelt das Verfahren und die Ausführung der internationalen Steueramtshilfe; es bildet keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine autonome Amtshilfe (E. 4). Die rechtliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe bei Gruppenersuchen muss sich aus dem einschlägigen DBA ergeben (E. 5). Das DBA CH-NL, das Protokoll, welches integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, sowie die Verständigungsvereinbarung sind bei der Auslegung als Einheit zu betrachten (E. 5.3.2). Die Verständigungsvereinbarung bringt klar zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien eine ausdrückliche Namensnennung im Amtshilfeersuchen nicht als erforderlich erachten (E. 5.3.4). In casu keine unzulässige Fishing Expedition (E. 6).

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