Federal Act
on International Administrative Assistance in Tax Matters
(Tax Administrative Assistance Act, TAAA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 28 September 2012 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 14 Notification of persons entitled to appeal

1 The FTA shall no­ti­fy the per­son con­cerned about the main parts of the re­quest. 26

2It shall no­ti­fy the oth­er per­sons whom it must as­sume on the basis of the files are en­titled to ap­peal un­der Art­icle 19 para­graph 2 about the ad­min­is­trat­ive as­sist­ance pro­ced­ure.27

3 If a per­son un­der para­graph 1 or 2 (per­son en­titled to ap­peal) is res­id­ent abroad, the FTA shall re­quest the in­form­a­tion hold­er to ask this per­son to des­ig­nate a per­son in Switzer­land who is au­thor­ised to ac­cept ser­vice. It pre­scribes a dead­line for this.

4 The FTA may dir­ectly in­form a per­son en­titled to ap­peal who is res­id­ent abroad provided:

a.
it is per­mit­ted to serve doc­u­ments in the state con­cerned by post; or
b.
the re­quest­ing au­thor­ity ex­pressly con­sents to this pro­ced­ure in the case at hand.28

5 If a per­son en­titled to ap­peal can­not be reached, the FTA shall no­ti­fy him by way of the re­quest­ing au­thor­ity or by means of a pub­lic­a­tion in the Fed­er­al Gaz­ette on the re­quest. It shall re­quest the per­son to des­ig­nate a per­son in Switzer­land who is au­thor­ised to ac­cept ser­vice. It pre­scribes a dead­line for this of ten days.29.

26 Amended by No I of the Fed­er­al Act of 21 March 2014, in force since 1 Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369).

27 Amended by No I of the Fed­er­al Act of 21 March 2014, in force since 1 Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369).

28 Amended by the An­nex to the Fed­er­al De­cree of 18 Dec. 2015 on the Ap­prov­al and Im­ple­ment­a­tion of the Con­ven­tion of the Coun­cil of Europe and the OECD on Mu­tu­al Ad­min­is­trat­ive As­sist­ance in Tax Mat­ters, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585).

29 Third sen­tence amended by the An­nex to the Fed­er­al De­cree of 18 Dec. 2015 on the Ap­prov­al and Im­ple­ment­a­tion of the Con­ven­tion of the Coun­cil of Europe and the OECD on Mu­tu­al Ad­min­is­trat­ive As­sist­ance in Tax Mat­ters, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585).

BGE

142 II 218 (2C_289/2015) from 5. April 2016
Regeste: Art. 31 VRK; Art. 28 Ziff. 1 DBA CH-FR; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 StAhiG; Art. 30 Abs. 1 VwVG; Amtshilfe in Steuersachen; Frist zur Stellungnahme zu einem Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe; Zulässigkeit eines Ersuchens in Bezug auf Personen, die beanspruchen, in einem Drittstaat steuerrechtlich ansässig zu sein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung muss den Beschwerdeberechtigten eine Frist von wenigstens zehn Tagen zugestehen, damit sie zum Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe Stellung nehmen können (E. 2). Wenn das Steueramtshilfeersuchen zum Ziel hat, die Steuerveranlagung von Personen, die der ersuchende Staat als seine Steueransässige ansieht, zu vervollständigen, kann man aus der Tatsache, dass ein Drittstaat diese Personen ebenfalls als seine Steueransässige ansieht, nicht folgern, dass der ersuchende Staat in böser Absicht gehandelt hat, und daraus auf die Unzulässigkeit des Ersuchens schliessen (E. 3).

143 II 506 (2C_792/2016) from 23. August 2017
Regeste: Internationale Amtshilfe in Steuerfragen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika; Übermittlung von Bankunterlagen, die den Namen eines Angestellten enthalten; Parteistellung; DBA CH-US; Art. 4 Abs. 3 und 19 Abs. 2 StAhiG; Art. 48 VwVG; Datenschutzgesetz. Parteistellung und Beschwerdelegitimation eines Bankangestellten, dessen Name in den Unterlagen erscheint, die der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat zu übermitteln beabsichtigt. Stellung der Behörden (E. 3). Mangels einschlägiger Bestimmung im DBA CH-US bestimmt das Landesrecht, ob und inwiefern eine direkt oder indirekt durch das Amtshilfegesuch betroffene Person bzw. sogar eine Drittperson, deren Name in den herausgegebenen Unterlagen erscheint, vor der Übermittlung der entsprechenden Informationen zur Beschwerde legitimiert ist; dies gilt unter dem einzigen Vorbehalt, dass die landesrechtlich eingeräumten Verfahrensrechte die Herausgabe von Informationen, zu welcher sich die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet hat, nicht in unangemessener Weise behindern (E. 4). Ein Bankangestellter, dessen Name in den zu übermittelnden Unterlagen erscheint, hat ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 48 VwVG; somit kann dieser am Verfahren teilnehmen und die korrekte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG prüfen lassen. Diese Möglichkeit ergibt sich in erster Linie aus dem StAhiG, in zweiter Linie aus dem Datenschutzgesetz und vorliegend auch aus dem von einem Zivilrichter gegenüber der Bank ausgesprochenen Verbot, den betreffenden Namen zu übermitteln. Diese Verfahrensrechte behindern nicht in unangemessener Weise die Herausgabe von Informationen an den ersuchenden Staat (E. 5).

145 II 119 (2C_653/2017) from 13. Mai 2019
Regeste: Art. 28bis DBA CH-FR; Art. 14 Abs. 3, 4 und 5 StAhiG; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Zustellung an betroffene beziehungsweise beschwerdeberechtigte Personen mit ausländischem Domizil; Publikation im Bundesblatt. Das DBA CH-FR regelt die Zustellung amtlicher Schriftstücke im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens an Personen mit Domizil in einem Drittstaat nicht; entsprechend findet das StAhiG Anwendung (E. 3). Art. 14 Abs. 3 StAhiG erlaubt es der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht, einen Informationsinhaber zu zwingen, von der betroffenen beziehungsweise der beschwerdeberechtigten Person mit ausländischem Domizil eine zur Zustellung bevollmächtigte Person bezeichnen zu lassen (E. 4-6). Die beiden in Art. 14 Abs. 5 StAhiG vorgesehenen alternativen Zustellungsmöglichkeiten (Veröffentlichung im Bundesblatt oder Information über die ersuchende Behörde) sind gegenüber der direkten Information nach Art. 14 Abs. 4 StAhiG subsidiär. Kommt Art. 14 Abs. 5 StAhiG zur Anwendung, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung zwischen den genannten Zustellungsmöglichkeiten auswählen (E. 7).

146 I 172 (2C_376/2019) from 13. Juli 2020
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 25bis Abs. 2 DBA CH-ES; Ziff. IV Abs. 5 und 6 des Protokolls zum DBA CH-ES; Art. 13 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 lit. a, Art. 14 und 19 Abs. 2 StAhiG; Art. 48 VwVG; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Recht der Dritten auf Information über den Bestand eines Verfahrens; Spezialitätsprinzip; Recht zur informationellen Selbstbestimmung. Tragweite der Verfahrensgarantien Dritter, die vom Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht betroffen werden, deren Name im Verfahren aber erscheint (E. 6). Beschwerderecht dieser Personen (E. 7.1). Gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG ist die ESTV nur gehalten, die vom Verfahren der Amtshilfe nicht betroffenen Personen, deren Name aber in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erscheint, über den Bestand dieses Verfahrens zu informieren, wenn deren Beschwerderecht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG aus den Akten klarerweise hervorgeht. Das aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fliessende Recht zur informationellen Selbstbestimmung lässt sich auf anderem Rechtsweg wirksam schützen (E. 7.2 und 7.4). Rechtfertigung der Einschränkung der Informationspflicht (E. 7.3). Die Praxis der ESTV, welche die Parteieigenschaft den Personen zuerkennt, die sich bei ihr melden und um Schwärzung der sie betreffenden Auskünfte ersuchen, ist nicht zu beanstanden (E. 7.3.3).

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