Federal Act
on International Administrative Assistance in Tax Matters
(Tax Administrative Assistance Act, TAAA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 28 September 2012 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 8 Principles

1 For the pur­pose of pro­cur­ing in­form­a­tion, only meas­ures which are in ac­cord­ance with Swiss law for the as­sess­ment and en­force­ment of the tax claims re­ferred to in the re­quest may be taken.

2 In­form­a­tion that is in the pos­ses­sion of a bank, an­oth­er fin­an­cial in­sti­tu­tion, a man­dated or au­thor­ised per­son or a fi­du­ciary, or in­form­a­tion con­cern­ing a par­ti­cip­a­tion in a leg­al en­tity may be re­ques­ted if the ap­plic­able agree­ment provides for the trans­mis­sion of such.

3 For the pro­cure­ment of the re­ques­ted in­form­a­tion, the FTA shall con­tact the per­sons and au­thor­it­ies men­tioned in Art­icles 9 to 12 who can be as­sumed to have such in­form­a­tion.

4 The re­quest­ing au­thor­ity is not en­titled to in­spect files or be present dur­ing pro­ceed­ings in Switzer­land.

5 In­form­a­tion pro­cure­ment costs are not re­im­bursed.

6 Law­yers who are au­thor­ised to rep­res­ent parties be­fore ju­di­cial au­thor­it­ies in Switzer­land un­der the Law­yers Act of 23 June 200022 (LawA) may re­fuse to sur­render doc­u­ments and in­form­a­tion pro­tec­ted un­der the pro­vi­sions on pro­fes­sion­al secrecy for law­yers.

BGE

142 II 161 (2C_1174/2014) from 24. September 2015
Regeste: Art. 28 DBA CH-FR; Art. 4 Abs. 3 StAhiG; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit; Ersuchen in Bezug auf in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen; direkte Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz DBA CH-FR; Umfang der übertragbaren Bankdokumente. Prüfung der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit eines Steueramtshilfeersuchens; Grenzen der staatlichen Überprüfung in der Sache (E. 2.1-2.1.4). Fall eines Steueramtshilfeersuchens in Bezug auf in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen (E. 2.2-2.4). Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz DBA CH-FR ist direkt anwendbar; gestützt darauf können deshalb den französischen Behörden von diesen ersuchte Bankdokumente übermittelt werden, soweit diese voraussichtlich erheblich sind. Dies ist insbesondere der Fall bei Bewegungen und Transaktionen auf Bankkonten der steuerpflichtigen Personen (E. 4.5.1-4.6.2).

143 II 136 (2C_276/2016) from 12. September 2016
Regeste: Art. 26 DBA CH-NL; Ziff. XVI des Protokolls zum DBA CH-NL; Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL; Art. 1 StAhiG; Art. 2 StAhiV; rechtliche Grundlage für die Leistung internationaler Steueramtshilfe; Zulässigkeit von Gruppenersuchen (ohne Namensnennung) der Niederlande. Das StAhiG regelt das Verfahren und die Ausführung der internationalen Steueramtshilfe; es bildet keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine autonome Amtshilfe (E. 4). Die rechtliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe bei Gruppenersuchen muss sich aus dem einschlägigen DBA ergeben (E. 5). Das DBA CH-NL, das Protokoll, welches integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, sowie die Verständigungsvereinbarung sind bei der Auslegung als Einheit zu betrachten (E. 5.3.2). Die Verständigungsvereinbarung bringt klar zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien eine ausdrückliche Namensnennung im Amtshilfeersuchen nicht als erforderlich erachten (E. 5.3.4). In casu keine unzulässige Fishing Expedition (E. 6).

144 II 130 (2C_201/2016) from 3. November 2017
Regeste: Art. 31 Abs. 1 und 3 lit. c VRK; Art. 25bis DBA CH-ES; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Zulässigkeit der Praxis der Status Updates. Die dem ersuchenden Staat übermittelte Information über den Stand des internationalen Amtshilfeverfahrens (Praxis der Status Updates) ist prozessualer und nicht materieller Natur (E. 6). Die nicht bindenden völkerrechtlichen Bestimmungen ("Soft Law") sind ein wichtiges Hilfsmittel bei der Auslegung internationaler Verträge, soweit sie die gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten jener Organisationen widerspiegeln, unter deren Aufsicht die Texte ausgearbeitet worden sind. Die Praxis der Status Updates ergibt sich vorliegend aus der Anwendung von Art. 25bis DBA CH-ES und dessen Protokoll, ausgelegt im Lichte des Gebots von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des OECD-Kommentars zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen sowie des Kommentars des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zum Musterabkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen aus dem Jahr 2002. Die Informationserteilung im Rahmen von Status Updates ist ausserdem ein international anerkannter Standard, zu dessen Einhaltung sich die Schweiz verpflichtet hat (E. 8 und 9).

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