Bundesgesetz
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Art. 12 Beschaffung von Informationen im Besitz anderer schweizerischer Behörden
1 Die ESTV verlangt von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. 2 Sie informiert die Behörden über den wesentlichen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung eine Frist. |