Bundesgesetz
|
Art. 18 Kosten
1 Die Amtshilfeersuchen werden ohne Kostenauferlegung ausgeführt. 2 Die ESTV kann Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch erwachsen, der betroffenen Person, der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber ganz oder teilweise auferlegen, wenn:
3 Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen nach Absatz 2 näher und regelt die Einzelheiten. |