Bundesgesetz
|
Art. 22b Information der beschwerdeberechtigten Personen
1 Die ESTV informiert die betroffene Person und weitere Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 VwVG49 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch. 2 Sie informiert diese Personen ausnahmsweise erst nach dem spontanen Informationsaustausch über dessen Durchführung, wenn der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg einer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden. Im Übrigen gilt Artikel 21a Absätze 2 und 3 sinngemäss. 3 Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie durch Veröffentlichung im Bundesblatt über die vorgesehene Übermittlung von Informationen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist. |