Bundesgesetz
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Art. 22e Vom Ausland spontan übermittelte Informationen
1 Die ESTV leitet Informationen, die ihr andere Staaten spontan übermittelt haben, zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts den interessierten Steuerbehörden weiter. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin. 2 Sie leitet die von einem anderen Staat spontan übermittelten Informationen weiteren schweizerischen Behörden, für die die Informationen von Interesse sind, weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des informierenden Staates ein. |