1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf die anwendbaren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat.
2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.
3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:
- a.
- Informationen nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;
- b.
- Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten;
- c.
- administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
- d.
- Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;
- e.
- die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;
- f.
- Statistiken zu erstellen.
3bis Die ESTV kann den schweizerischen Steuerbehörden, denen sie vom Ausland spontan übermittelte Informationen weiterleitet, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.51
4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:
- a.
- die Organisation und Führung des Informationssystems;
- b.
- die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
- c.
- den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
- d.
- die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;
- e.
- die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten.
51 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).