Bundesgesetz
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Art. 22h Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug eines anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren. 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
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