Bundesgesetz
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Art. 22j Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen
Leistet die betroffene Person, der Informationsinhaber oder die Informationsinhaberin einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen nach Artikel 9 oder 10 vorsätzlich nicht Folge, so wird er oder sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. |