Federal Act
on International Administrative Assistance in Tax Matters
(Tax Administrative Assistance Act, TAAA)


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Art. 16 Simplified procedure

1 If the per­sons en­titled to ap­peal con­sent to trans­mis­sion of the in­form­a­tion to the re­quest­ing au­thor­ity, they shall no­ti­fy the FTA of this in writ­ing. This con­sent is ir­re­voc­able.

2 The FTA con­cludes the pro­ced­ure by trans­mit­ting the in­form­a­tion to the re­quest­ing au­thor­ity, mak­ing ref­er­ence to the con­sent of the per­sons en­titled to ap­peal.

3 If the con­sent cov­ers only some of the in­form­a­tion, the or­din­ary pro­ced­ure is con­duc­ted for the re­main­ing part.

BGE

142 II 218 (2C_289/2015) from 5. April 2016
Regeste: Art. 31 VRK; Art. 28 Ziff. 1 DBA CH-FR; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 StAhiG; Art. 30 Abs. 1 VwVG; Amtshilfe in Steuersachen; Frist zur Stellungnahme zu einem Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe; Zulässigkeit eines Ersuchens in Bezug auf Personen, die beanspruchen, in einem Drittstaat steuerrechtlich ansässig zu sein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung muss den Beschwerdeberechtigten eine Frist von wenigstens zehn Tagen zugestehen, damit sie zum Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe Stellung nehmen können (E. 2). Wenn das Steueramtshilfeersuchen zum Ziel hat, die Steuerveranlagung von Personen, die der ersuchende Staat als seine Steueransässige ansieht, zu vervollständigen, kann man aus der Tatsache, dass ein Drittstaat diese Personen ebenfalls als seine Steueransässige ansieht, nicht folgern, dass der ersuchende Staat in böser Absicht gehandelt hat, und daraus auf die Unzulässigkeit des Ersuchens schliessen (E. 3).

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