Verordnung
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)

vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 2 Gruppenersuchen

1 Grup­pe­n­er­su­chen nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be c StA­hiG sind zu­läs­sig für In­for­ma­tio­nen über Sach­ver­hal­te, wel­che die Zeit seit dem 1. Fe­bru­ar 2013 be­tref­fen.

2 Vor­be­hal­ten sind die ab­wei­chen­den Be­stim­mun­gen des im Ein­zel­fall an­wend­ba­ren Ab­kom­mens.

BGE

143 II 136 (2C_276/2016) from 12. September 2016
Regeste: Art. 26 DBA CH-NL; Ziff. XVI des Protokolls zum DBA CH-NL; Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL; Art. 1 StAhiG; Art. 2 StAhiV; rechtliche Grundlage für die Leistung internationaler Steueramtshilfe; Zulässigkeit von Gruppenersuchen (ohne Namensnennung) der Niederlande. Das StAhiG regelt das Verfahren und die Ausführung der internationalen Steueramtshilfe; es bildet keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine autonome Amtshilfe (E. 4). Die rechtliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe bei Gruppenersuchen muss sich aus dem einschlägigen DBA ergeben (E. 5). Das DBA CH-NL, das Protokoll, welches integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, sowie die Verständigungsvereinbarung sind bei der Auslegung als Einheit zu betrachten (E. 5.3.2). Die Verständigungsvereinbarung bringt klar zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien eine ausdrückliche Namensnennung im Amtshilfeersuchen nicht als erforderlich erachten (E. 5.3.4). In casu keine unzulässige Fishing Expedition (E. 6).

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