Verordnung
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Art. 5 Ausnahmen für Bagatellfälle
1 Vom spontanen Informationsaustausch können Bagatellfälle ausgenommen werden. 2 Als Bagatellfälle gelten insbesondere Fälle, in denen die steuerlich relevanten Beträge und die potenziellen Steuererträge des Empfängerstaates in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Aufwand für den spontanen Informationsaustausch stehen. |
