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Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)
vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Art. 5Ausnahmen für Bagatellfälle
1 Vom spontanen Informationsaustausch können Bagatellfälle ausgenommen werden.
2 Als Bagatellfälle gelten insbesondere Fälle, in denen die steuerlich relevanten Beträge und die potenziellen Steuererträge des Empfängerstaates in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Aufwand für den spontanen Informationsaustausch stehen.