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Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)
vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Art. 7Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch
1 Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen bezeichnen die für den spontanen Informationsaustausch zuständigen Organisationseinheiten.
2 Die Organisationseinheiten stellen die Verbindung mit der für den Informationsaustausch in Steuersachen zuständigen Abteilung der ESTV (zuständige Abteilung der ESTV) sowie die Durchführung des spontanen Informationsaustauschs in ihrer Steuerverwaltung sicher.