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Art. 14 Voraussetzungen für den Betrieb
1 Eine Stauanlage darf nur betrieben werden, wenn das Resultat des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus auf einen sicheren Betrieb schliessen lässt. 2 Die Betreiberin muss ein Reglement für die Überwachung der Stauanlage im normalen Betrieb sowie bei ausserordentlichen Ereignissen erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten (Überwachungsreglement). 3 Sie muss das Reglement laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten wie den Adressen der für die Überwachung verantwortlichen Personen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung. |