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Art. 31 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 8 Abs. 4 StAG) 1 Die Aufsichtsbehörde nimmt an den Fünfjahreskontrollen (Art. 19) teil und inspiziert die betreffenden Anlagen in der Regel zusätzlich einmal in fünf Jahren. 2 Sie inspiziert die grossen, nicht den Fünfjahreskontrollen unterliegenden Stauanlagen in der Regel einmal alle drei Jahre. 3 Sie inspiziert die weiteren Stauanlagen in der Regel einmal alle fünf Jahre. |