Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes

vom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 15 Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft

1Zur Er­grei­fung von Rechts­mit­teln sind be­fugt:

a.
der Staats­an­walt oder die Staats­an­wäl­tin, der oder die die An­kla­ge er­ho­ben und ver­tre­ten hat;
b.
der Lei­ten­de Staats­an­walt oder die Lei­ten­de Staats­an­wäl­tin der Ein­heit, durch wel­che die An­kla­ge er­ho­ben und ver­tre­ten wur­de;
c.
der Bun­des­an­walt oder die Bun­des­an­wäl­tin.

2Das Glei­che gilt für die Be­schrän­kung und den Rück­zug von Rechts­mit­teln so­wie für die Um­wand­lung von Be­ru­fun­gen in An­schluss­be­ru­fun­gen.

BGE

147 IV 36 (6B_895/2019) from 15. September 2020
Regeste: Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO; Art. 15 Abs. 2 StBOG; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).

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